0,00 0
Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Michael Koller
Vermietung & Service GmbH

I. GELTUNGS­BEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Michael Koller Vermietung und Service GmbH (in weiterer Folge „der Vermieter“) und den in den Miet-/Leiverträgen genannten Mietern betreffend die Überlassung beweglicher Gegenstände, insbesondere Baumaschinen, sonstigen Geräte, Gerüste und entsprechendes Zubehör.

  2. Die Vermietung erfolgt sowohl an Unternehmer als auch an Konsumenten iS des KSchG. Im Falle der Vermietung an Unternehmer werden deren abweichende, widerstreitende oder ergänzenden (allgemeinen) Geschäftsbedingungen keinesfalls Vertragsinhalt, sofern der Vermieter einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

II. VERTRAGS­GEGENSTAND

  1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung der in den einzelnen Miet-/Leihverträgen näher beschriebenen beweglichen Gegenstände. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zur Verwendung in Österreich.

III. PFLICHTEN DER MIETER

  1. Die Mieter sind verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sach- und fachgerecht ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrach zu verwenden. Während der Zeit des Nichtgebrauchs ist der Mietgegenstand ordnungsgemäß und sicher an einem vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützten Ort zu verwahren.

  2. Angaben zum Gebrauch wie beispielsweise am Gerät notiert, in der Gebrauchsanweisung angeführt oder laut einer allenfalls erfolgten Einweisung in die Benutzung (insbesondere zu Nutzlasten, Art der Betriebsmittel, Bedienung, etc) sind unbedingt zu befolgen.

  3. Sofern Unklarheit bei der Benutzung oder Tauglichkeit besteht sind die Mieter verpflichtet vor Gebrauch Rücksprache mit dem Vermieter zu halten und dessen Anweisungen bei er Benutzung unbedingt Folge zu leisten.

  4. Der Mieter ist verpflichtet, sich selbstständig vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, ob der Mietgegenstand für den angestrebten Zweck tauglich und geeignet ist.

  5. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Verwendung oder Inbetriebnahme des Mietgegenstandes von dessen einwandfreiem Zustand und der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Sofern Mängel am Mietgegenstand vorliegen ist der Mieter verpflichtet von einer Verwendung Abstand zu nehmen und unverzüglich den Vermieter zu informieren. Gleiches gilt bei Verlust des Mietgegenstandes oder Teilen davon.

  6. Der Mieter ist verpflichtet rechtzeitig vor der Verwendung des Mietgegenstandes selbstständig allenfalls notwendige Genehmigungen (zB für die Aufstellung eines Gerüstes) bei Nachbarn, Behörden, etc. einzuholen.

IV. BEGINN UND DAUER DES MIET­VER­HÄLTNISSES

  1. Beginn und Dauer des Mietverhältnisses richten sich nach den individuell vereinbarten Bedingungen.

  2. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag des vereinbarten Mietbeginns. Der Mietgegenstand wird ab diesem Tag vom Vermieter für den Mieter zur Abholung über die vereinbarte Nutzungsdauer bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt an der in Punkt V. dieser AGB angegebenen Lageradresse.

  3. Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der vereinbarten Laufzeit und mit Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls samt Bericht über den Zustand des Mietgegenstandes durch die Parteien. Dies gilt auch im Falle vorzeitiger Rückstellung.

  4. Die Mietverhältnisse sind stets befristete, sofern keine konkreten Angaben zur Vertragsdauer im Miet-/Leihvertag gemacht oder diese vergessen wurden, endet das Mietverhältnis spätestens 14 Tage nach Beginn der Vertragslaufzeit automatisch. Eine einvernehmliche Verlängerung ist schriftlich möglich.

V. ABHOLUNG UND RÜCKGABE

  1. Die Mietgegenstände werden in einem Lager mit der Adresse Neunkirchner Straße 83/6, 2700 Wiener Neustadt bereitgestellt und sind vom Mieter von dort selbstständig abzuholen.

  2. Der Mietgegenstand wird, sofern dem Vermieter nicht rechtzeitig vorab vom Mieter schriftlich der Name eines zur Abholung berechtigten Dritten genannt wird, ausschließlich an den Mieter übergeben.

  3. Der Mietgegenstand ist spätestens am Ende der Leihzeit ausnahmslos auch an dem in Abs (1) genannten Ort zu retournieren, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderer Übergabeort vereinbart wurde

  4. Abholung und Rückgabe hat ausschließlich werktags an den in den Miet-/Leihverträgen genannten gewöhnlichen Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich individuell andere Zeiten vereinbart wurden. Die Übergabe hat in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Vermieters zu erfolgen, ein bloßes „Abstellen“ vor dem Lager der Vermieterin gilt nicht als ordentliche Übergabe.

  5. Für den ordnungsgemäßen und sicheren Transport ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.

  6. Die Rückgabe der Geräte hat gereinigt und in gleich gutem Zustand wie bei der Übergabe an den Mieter unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung an den Vermieter zu erfolgen. Sofern Geräte mit Kraftstoff betrieben werden, sind diese mit dem gleichen Füllstand zurückzustellen, mit dem sie vom Vermieter übernommen wurden.

VI. VORZEITIGE RÜCK­GABE DES MIET­GEGEN­STANDES

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter entsprechend den Bestimmungen des Abs. (4) in Punkt V. noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit an den Vermieter zu retournieren.

  2. Auch bei vorzeitiger Rückgabe endet das Mietverhältnis erst mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Mieter ist daher verpflichtet selbst bei vorzeitiger Rückgabe den vereinbarten Preis für die gesamte Mietdauer zu bezahlen.

  3. Sofern der Vermieter den Mietgegenstand noch vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer neu vermieten kann, wird dem Mieter die Zeit der Neuvermietung anteilsmäßig gutgeschrieben. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, sich aktiv um eine Neuvermietung zu bemühen.

  4. Der Mieter ist nur zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn nicht vom Mieter zu verantwortende Defekte der Mietgegenstände vorliegen, welche diese für den bestimmungsgemäßen Einsatz unbrauchbar machen. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt – sofern ihm dies möglich ist - dem Mieter alternativ zur Vertragsauflösung ein entsprechendes Ersatzgerät zu stellen. Mietzeiten in denen der Mietgegenstand nicht gebraucht werden konnte werden diesfalls aliquot angerechnet.

VII. VORZEITIGE BE­END­IGUNG DURCH DEN VER­MIETER

  1. Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis bei vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig zu beenden.

  2. Wichtige Gründe sind insbesondere (aber nicht nur):

    • - die nicht ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter

    • - die unerlaubte Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte

    • - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters

    • - Verbringung der Mietgegenstände ins Ausland

    • - Verstoß gegen Bestimmungen der Miet-/Leihverträge und/oder dieser AGB

    • - Zahlungsverzug

  3. Der Vermieter ist in den in Abs. 2 genannten Fällen berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vom Mieter zurückzuholen. Der Mieter ist diesfalls verpflichtet, dem Vermieter den ungehinderten Zugang zu den Mietgegenständen zu gestatten und zu ermöglichen.

IX. KONTROLL­RECHT

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Wartung des Mietgegenstandes sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Miet-/Leihvertrages oder dieser AGB jederzeit beim Mieter zu kontrollieren. Der Mieter hat entsprechende Kontrollen durch den Vermieter bzw durch von diesem beauftragten Dritten zu gestatten und zu ermöglichen.

X. ANGEBOTE UND KOSTENVORANSCHLÄGE

  1. Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind grundsätzlich unverbindlich und unentgeltlich. Im Falle eines unverbindlich abgegebenen Kostenvoranschlages darf der Endpreis, sofern dies unvermeidlich ist, um bis zu 15 % überschritten werden.

  2. Durch die Erklärung eines Mieters ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag des Vermieters anzunehmen kommt noch kein wirksamer Vertrag zustande. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme durch den Vermieter mit Unterzeichnung einer gesonderten Miet-/Leihvereinbarung zustande. Der Vermieter ist auch nach Legung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages berechtigt, den Vertragsanschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  3. Der Inhalt von vom Vermieter veröffentlichten Preislisten, Werbung oder Ähnlichem ist nicht bindend. Eine Haftung des Vermieters für die Richtigkeit der Angaben in derartigen Veröffentlichungen ist ausgeschlossen.

XI. ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN, ZINSEN UND MAHN­KOSTEN

  1. Zahlungen haben grundsätzlich im Voraus vor Übergabe, spätestens aber bei Übergabe selbst zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen des Mieters gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf das Geschäftskonto als geleistet.

  2. Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution einzuheben. Eine allenfalls eingehobene Kaution ist erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter zu retournieren. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Der Vermieter ist berechtigt, aus der Kaution vom Mieter verursachte Schäden für welche er nach Punkt VIII. dieser AGb haftet zu begleichen. Ebenso ist er berechtigt die Kaution zur Deckung offener Mietforderungen zu verwenden.

  3. Bei einer Mietdauer länger als vier Wochen ist der Vermieter zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.

  4. Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die dem Vermieter auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 9,2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem § 456 UGB bei Unternehmergeschäften berechnet. Bei Verbrauchergeschäften gelten Verzugszinsen von 8 Prozent per anno als vereinbart. Der Mieter ist ferner verpflichtet, pro erfolgter Mahnung einen pauschalen Unkostenbeitrag iHv € 40,00 zu bezahlen.

  5. Kommt der Mieter seinen Zahlungenspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte noch offene Restschuld fällig (Terminsverlust). Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Vermieter selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Mieters seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Vermieter den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

  6. Der Mieter kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vermieters nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, vom Vermieter anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters.

XII. DATENSCHUTZ­ERKLÄRUNG

  1. Auftragsbezogene Kundendaten werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und ausschließlich unternehmensintern verwendet. Eine Speicherung erfolgt auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Der Mieter stimmt mit Unterzeichnung des Miet-/Leihvertrages dieser Verwendung seiner Daten zu. Der Mieter stimmt ebenfalls der Weitergabe an Dritte zu, sofern dies zur Abwicklung des Vertrages oder Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist. Insbesondere ist es dem Vermieter gestattet, die Daten an seine Buchhaltung, seine Steuerberatung oder falls gefordert an das Finanzamt weiterzugeben.

XIII. SONSTIGE BESTIMM­UNGEN

  1. Die Vertragspartner haben während aufrechtem Vertragsverhältnis allfällige Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

  2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz des Vermieters (BG Wiener Neustadt/LG Wiener Neustadt) vereinbart.

  3. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und Mieter gelten ausschließlich schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Ergänzende oder entgegenstehende mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Änderungen und Zusätze sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von beiden Vertragsparteien unterfertigt sind. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

  4. Sollten einzelne Bestimmung des Miet-/Leihvertrages oder dieser ABG oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige und undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

*Die Kaution variiert je nach Produkt und wird bei der Abholung festgesetzt und verrechnet.